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Liefer- und Zahlungsbedingungen



I Geltung/Vertragsabschluss

1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche  und – auch zukünftig – erteilten Aufträge. Der Geltung von Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen soweit sie mit diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht übereinstimmen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir auf einen nochmaligen ausdrücklichen Widerspruch nach ihrem Eingang bei uns verzichten.
2.  Änderungen oder Ergänzungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen  sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform.
3.  Angaben über Maße und Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet  werden. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Angebotsunterlagen dürfen Dritten nur mit einer schriftlichen Zustimmung zugängig gemacht werden. Für jeden Fall der  Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von € 500,– verwirkt.

II Angebot/Bestellung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Etwa mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen, etc. enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen.
2. Maßgeblich ist unsere schriftliche  Auftragsbestätigung. Etwa vom Besteller überlassene Leistungsverzeichnisse sind nur maßgeblich, wenn wir dies ausdrücklich  schriftlich bestätigen. Änderungen der Liefergegenstände durch technische Weiterentwicklung sind vorbehalten.
3. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gehören
Montageleistungen nicht zu unserem Lieferumfang. Ist im Einzelfall eine Montageleistung vereinbart, berechnen wir hierfür – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – unsere jeweiligen Stundensätze.

III Preise
1. Unsere Preise gelten in EURO ab Werk oder Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten, sofern nicht abweichend vereinbart.
2.  Materialpreiserhöhungen und  Personalkostensteigerungen, die zwischen  Vertragsabschluss und Lieferung eintreten, können dem Besteller weiterberechnet  werden. Diese  Bestimmung gilt nicht  für  Waren  und  Leistungen, die innerhalb von 4  Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen, es sei denn, sie werden im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert und erbracht.
3. Stimmen wir nachträglichen Änderungswünschen des Kunden zu, so sind wir – insbesondere bei Sonderanfertigungen – berechtigt, den Mehraufwand zu unseren Kostensätzen zu berechnen.

IV Zahlung
1. Zahlungen sind sofern nichts anderes vereinbart  innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf eines der angegebenen Bankkonten zu leisten. Skontierungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sich der Besteller hinsichtlich älterer Aufträge oder uns aus sonstigem Grund zustehenden Forderungen nicht in Zahlungsrückstand befindet.
2. Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Falls wir Wechsel annehmen, so nur  zahlungshalber und nur gegen Vergütung der anfallenden Diskont und Inkassospesen durch den Besteller.
3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Dies    gilt nicht für Leistungsverweigerungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis.
4. Bei Zahlungsrückstand des Bestellers oder wesentlicher Verschlechterung   seiner Kreditwürdigkeit nach Vertragsabschluss werden sofort alle Forderungen zur  Barzahlung  fällig, auch im Falle einer Stundung und eventuellen Hereinnahme von Wechseln oder Schecks. Ferner sind wie in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und nach angemessener Fristsetzung von allen bestehenden Abschlüssen zurückzutreten.
5. Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, haben wir Anspruch auf eine Vorauszahlung und auf   angemessene   Abschlagszahlungen   mindestens   in   folgenden   Anteilen   der   Vergütung:
- bei Vertragsbeginn 30%
- bei erster Teillieferung 30%
- bei Fertigstellung 30%
- bei Annahme 10%

V Lieferungen
1. Wir sind bestrebt, angegebene Lieferzeiten pünktlich einzuhalten, die Vereinbarung
verbindlicher Liefertermine oder -fristen bedarf der Schriftform. Sie beginnt gegebenenfalls mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit dem Tage, an welchem uns der restlos –insbesondere in technischer Hinsicht eins
chließlich aller Maße etc. – geklärte Auftrag vorliegt und eine etwa vereinbarte Anzahlung oder Sicherheit bei uns eingegangen ist. Wünscht der Besteller nach unserer Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, so verlängert sich eine
etwaige Lieferfrist in angemessener Weise, wenn wir der gewünschten Änderung zustimmen.
2. Lieferzeiten verlängern sich ferner in Fällen höherer Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, politischer Unruhen, Transporthindernisse, behördlicher Maßnahmen etc. sowie beim Eintreten unvorhergesehener, von unserem Willen unabhängiger Hindernisse gleichviel, ob diese in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten (z. B. Betriebsstörung, Brandschaden, unvorhergesehene Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc.) um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Der Besteller ist – vorbehaltlich etwaiger Gewährungsrechte gemäß nachfolgender Ziff. VII – ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zur Rückgabe/Rücksendung unserer Lieferungen berechtigt. Stimmen wir einer Rücknahme außerhalb etwaiger Gewährleistungsrechte zu, erfolgt dies ausschließlich gegen Gutschrift und wir sind berechtigt, bei dieser Gutschrift den Zustand der zurückgegebenen Ware zu berücksichtigen und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Lieferwertes in Abzug zu bringen.
5. Wir sind berechtigt, auf in sich abgeschlossene und eigenständig funktionsfähige Teillieferungen oder Teilleistungen die Durchführung von Teilabnahmen zu verlangen. Jede Abnahme (auch Teilabnahme) der von uns erbrachten Lieferungen oder Leistungen ist auf Mitteilung der Fertigstellung durch den Besteller unverzüglich durchzuführen. Wir sind berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen. Unsere Lieferungen oder Leistungen gelten auf schriftliche Mitteilung der Fertigstellung mit Ablauf von 12 Tagen als abgenommen, wobei in der Fertigstellungsmitteilung an
den Besteller auf den Lauf der Frist und deren Rechtsfolgen besonders hingewiesen wird.

VI Gefahr und Versand
1. Der Versand erfolgt stets, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf Gefahr des Empfängers bzw. Bestellers. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
2. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Versandart, Versandweg und Verpackung werden ohne anderweitige Weisung des Bestellers auf dessen Kosten nach unserem Ermessen handelsüblich gewählt.

VII Gewährleistung/Schadenersatz
1. Der Besteller steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstigen Angaben bzw. Vorgaben zur Ausführung unserer Leistungen ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Bestellers können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen.
2. Bei Textilien können geringfügige Abweichungen – insbesondere farblicher Art –
produktionsbedingt von Fertigung zu Fertigung nicht ausgeschlossen werden.
Gewährleistungsansprüche aus diesem Grund stehen dem Besteller daher nicht zu. Dasselbe gilt für farbliche Veränderungen und Schrumpfungen bzw. Reckungen im Rahmen der DIN, bedingt durch intensive Sonneneinstrahlung. Ebenso sind Farb- und Maserungsabweichungen bei Naturprodukten wie Holz unvermeidlich und
berechtigen den Besteller nicht zur Mängelrüge.
3. Offensichtliche Mängel unserer Lieferung und/oder Werkleistung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Leistungserbringung, schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen.
Bemängelte Gegenstände sind in dem Zustand in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des angeblichen Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns oder unsere Beauftragten bereitzuhalten.
4. Berechtigter Weise geltend gemachte Mängel unserer Leistung beheben wir durch Nacherfüllung. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht – außer im Falle des Verbrauchsgüterverkaufs – uns zu. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer hierfür angemessenen gesetzlichen Frist fehl, so kann der Kunde vom Vertag zurücktreten oder den Preis/die Vergütung angemessen mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Die vorstehende Regelung zur Gewährleistungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke, Sachen für Bauwerke, Baumängel und den Verbrauchsgüterkauf (einschließlich Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.
5. Etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
6. Jegliche Gewährleistung steht unter dem Vorbehalt, dass die von uns gelieferte Ware fachgerecht gewartet und behandelt wird. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe. Durch Änderung oder Instandsetzungsarbeiten, die der Besteller oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vornehmen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte.
7. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine etwa von uns übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VIII Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor.
2. Im Falle der Verarbeitung des Liefergegenstandes und deren Verbindung erwerben wir Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache. Für den Wert der Vorbehaltsware und den Wert der neuen Sache ist der Rechnungswert, hilfsweise der Verkehrswert maßgeblich, wobei für den Wert der Verarbeitung der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich ist. Der Besteller wird bei der Verarbeitung für uns tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen uns zu erwerben.
3. Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergangs (insbesondere Feuer und Wasser) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Er hat uns Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu geben und uns unserem Beauftragten das Betreten des Abstellungsortes zu gestatten.
4. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware in ordungsgemäßem Geschäftverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Der Besteller tritt schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehenden Forderungen hiermit sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung wird der Besteller die
Abtretung offen legen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aushändigen.
5. Übersteigen die Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir verpflichtet, den übersteigenden Teil der uns zustehenden Sicherheiten dem Besteller auf dessen Aufforderung hin bzw. auf Aufforderung seiner Gläubiger freizugeben.
6. Der Besteller hat uns unverzüglich zu unterrichten wenn in Vorbehaltsware oder in Forderungen vollstreckt wird, die uns durch Vorausabtretungen übertragen sind. Kosten und Schäden trägt der Besteller.

IX Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort
für die Zahlung – auch Wechselzahlung – ist unser Hauptsitz.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist gegenüber Kaufleuten unser Hauptsitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
3. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts, insbesondere des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
4. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird er durch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

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